AGB für Händler in Deutschland
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Wortmann-Gruppe
Gültig ab 01.01.2014 für das Land Deutschland und für folgende Firmen:
- Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen
- MARCO TOZZI Shoes GmbH & Co. KG
- Novi International GmbH & Co. KG
- shoe.com GmbH & Co. KG
- Jana shoes GmbH & Co. KG
- Caprice Schuhproduktion GmbH & Co. KG
1. Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Vertragspartner, die ihren Sitz in Deutschland haben. Sie gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
Von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
Änderungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden wir auf unserer Internetseite hinterlegen und den Vertragspartner unverzüglich im Rahmen der nächsten folgenden Vertragsanbahnung auf die Tatsache der Änderung hinweisen. Unsere neuen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht. Auch auf diese Folge werden wir den Vertragspartner bei Mitteilung der Änderung hinweisen. Den Widerspruch muss der Vertragspartner innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Änderungsmitteilung zugegangen ist, an uns absenden.
2. Preise
Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
3. Rechnungsstellung, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverweigerungsrecht
Wir sind berechtigt, unsere Rechnungen auch in elektronischer Form an unseren Vertragspartner zu versenden. Die Fälligkeit unserer Forderungen und weitere Zahlungskonditionen ergeben sich aus unseren jeweiligen Rechnungen. Nach Ablauf des in unseren Rechnungen genannten Zahlungsziels hat der Vertragspartner auch ohne besondere Mahnung durch uns auf unsere Forderung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a., beginnend mit dem Tag nach Ablauf dieser Frist, zu zahlen. Im Falle des Verzugs bleibt uns der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben vorbehalten. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Im Übrigen gilt für Zurückbehaltungsrechte: Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Forderung infolge mangelhafter Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, sind wir berechtigt, wegen der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Leistung ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Vertragspartners die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird, der Vertragspartner mit der Zahlung fälliger Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen in Verzug gerät, hingegebene Wechsel oder Schecks nicht bezahlt werden, das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung oder Leistung überschritten würde oder der Vertragspartner von der Kreditversicherung ausgeschlossen wird. Verzug des Vertragspartners mit der Zahlung aus anderen Verträgen liegt auch vor, wenn diese Verträge mit anderen Gesellschaften der Wortmann-Gruppe geschlossen worden sind. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt. Wir können dem Vertragspartner für die Zahlung oder Stellung einer Sicherheit eine angemessene Frist setzen, die zehn Tage nicht überschreiten sollte. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
4. Beschaffenheit der Kaufsache
Lederwaren sind Naturprodukte. Kleinere Abweichungen in Farbe und Struktur sind typische Zeichen der natürlich gewachsenen Haut und sind daher kein Mangel. Ungefütterte Schuhe sowie Futterleder und Decksohlen in modischer Einfärbung können in Verbindung mit der natürlichen Wärme und Feuchtigkeit des Fußes abfärben. Das ist kein Fabrikationsfehler und deshalb auch kein Reklamationsgrund.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug
Der Liefertermin ergibt sich aus dem Vertrag (Auftrag) bzw. aus der Auftragsbestätigung. Fixtermine werden nicht anerkannt. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verlässt. Wir dürfen vor dem vereinbarten Lieferzeitraum liefern, wenn wir dies dem Vertragspartner vor der Lieferung anzeigen. Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen.
Wir kommen nur in Verzug, wenn uns der Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, es sei denn, wir haben zuvor ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BGB. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
6. Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung
Verzögert sich eine Lieferung durch höhere Gewalt, infolge ungenügender Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, infolge Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln oder als Folge von Arbeitskämpfen, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von mindestens einer Woche ab Behebung des Leistungshindernisses. Wird uns ein solches Leistungshindernis bekannt, werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unzumutbar lange, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn aus den in Satz 1 genannten Gründen die Lieferung unmöglich wird. Auch von der Unmöglichkeit der Leistung werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten, sobald diese endgültig feststeht. Ersatzansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nicht. Haben wir die Gegenleistung bereits erhalten, werden wir sie im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Ist eine solche nicht gewährleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne zu irgendwelchen Ersatzleistungen verpflichtet zu sein. Haben wir die Gegenleistung bereits erhalten, werden wir sie auch im Falle eines Rücktritts aus diesem Grunde unverzüglich erstatten.
7. Haftung bei Mängeln
Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tage der Ablieferung, schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel sind vom Vertragspartner spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, wenn uns die Mängelanzeige/Mängelrüge zugeht. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn uns hinsichtlich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Vertragspartner. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 Abs. 1 BGB). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Ansprüche des Vertragspartners auf Mangelbeseitigung oder Nachlieferung sind ausgeschlossen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von einhundertfünfzig Prozent des Marktwertes der Kaufsache übersteigen oder im Falle der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von einhundertfünfzig Prozent des Marktwertes der Kaufsache übersteigen. Die sonstigen Rechte des Vertragpartners (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) bleiben unberührt. Schlägt die Mangelbeseitigung auch im zweiten Versuch fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich die Nacherfüllung über eine uns vom Vertragspartner gesetzte angemessene Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, hinaus, so ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Minderung des Kaufpreises zu erklären oder Schadensersatz zu verlangen. Während der Hauptsaison, in den Monaten März bis Mai und September bis November eines jeden Jahres, verlängert sich die im vorstehenden Satz genannte Frist auf mindestens 20 Tage, wenn nicht unser Vertragspartner in dem betreffenden Einzelfall nachweist, dass eine solche Fristverlängerung für ihn mit konkreten, nicht unerheblichen Nachteilen verbunden ist.
Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware, bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache, bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen sowie bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind. Schadensersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Kaufsache.
8. Besondere Regeln für die Haftung für Rechtsmängel.
Für die Freiheit gelieferter Ware von Rechtsmängeln haften wir grundsätzlich im Umfang der gesetzlichen Vorschriften. Dass von uns gelieferte Ware gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt, gewährleisten wir nur bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Bundesrepublik Deutschland), soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir haften nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf Weisungen beruht, die der Vertragspartner gegeben hat oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen der Ware oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Gebrauch der Ware durch den Vertragspartner ursächlich ist.
Der Vertragspartner wird uns unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Vertragspartner wird uns die notwendigen Informationen und Hilfestellungen geben, die wir benötigen, um den Forderungen des Dritten effektiv entgegenzutreten. Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt die Regelung der Ziffer 7 am Ende entsprechend.
Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden oder vergleichbare Waren liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die nachfolgenden Bestimmungen zu Ziffer 10 entsprechend. Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn
- der Vertragspartner selbst Verhandlungen mit dem Dritten führt oder mit diesem ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt;
- der Vertragspartner uns von den Ansprüchen Dritter nicht unverzüglich unterrichtet hat.
9. Haftung innerhalb einer Lieferkette
Die in den §§ 478, 479 BGB genannten Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt, wenn er von seinem Abnehmer zu Recht in Anspruch genommen wird, der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher ist und der Mangel bereits bei Übergang der Gefahr von uns auf den Vertragspartner vorhanden war. Wir haften allerdings dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.
10. Haftung für Schadensersatz
Unsere Haftung auf Schadensersatz ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadensersatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit diesen Regelungen nicht verbunden. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie weiteren zwingenden haftungsbegründenden Gesetzen (Umwelthaftpflichtgesetz etc.) bleibt unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware zurückzunehmen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Fristsetzung nach Satz 2 ist entbehrlich, wenn wir auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner für die uns entstandenen Kosten.
Wir behalten uns des Weiteren das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Vertragspartner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung.
Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.
12. Schutzrechte / Geheimhaltung
Wir behalten uns an sämtlichen Bekleidungsstücken, Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums-, Urheberrechte und alle sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Derartige Informationen dürfen weder vom Vertragspartner in irgendeiner Form kopiert oder nachgeahmt werden, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Vertragpartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen, schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Die von uns gelieferten Waren sind unser geistiges Eigentum und unterliegen unseren gewerblichen Schutzrechten. Für jeden Fall der Verletzung dieser Schutzrechte, insbesondere für den Fall, dass der Vertragspartner unsere Waren durch Dritte produzieren lässt, verspricht der Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Unabhängig davon sind wir berechtigt, unter Anrechnung der Vertragsstrafe Schadensersatz zu verlangen.
13. Datenschutz
Wenn der Vertragspartner zu uns in eine Vertragsbeziehung tritt, stimmt er damit zu, dass wir seine Daten innerhalb der Gesellschaften der Wortmann-Gruppe für ausschließlich interne Belange verwenden.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt statt unwirksamer Klauseln jeweils die gesetzliche Regelung. Gerichtsstand ist Detmold. Wir können gegen den Vertragpartner nach unserer Wahl auch an seinem Sitz Klage erheben.